Deutscher Mieterbund e.V. Sitz Berlin

Mieterbund Backnang und Umgebung e.V.

Mitglied im Landesverband Baden – Württemberg des DMB

Auch als Download: HIER

S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz und Zweck 

(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund, Mieterbund Backnang und Umgebung e.V. (als Kurzformen auch: Mieterbund Backnang und Umgebung e.V. ; Mieterbund Backnang) Er hat seinen Sitz in Backnang und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen. 

(2) Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet- und Wohnungsfragen tat-kräftig zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Dies soll erreicht werden durch: 

• Vorträge, Versammlungen und Besprechungen, 

• Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung, auf die Presse und die öffentliche Meinung,

• Förderung aller auf Beschaffung und Erhaltung billiger, gesunder und familiengerechter Wohnungen gerichteten Bestrebungen,

• Beratung der Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. 

(3) Durch die Vereinstätigkeit wird kein Gewinn angestrebt. Dennoch erzielter Gewinn darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede/jeder werden, die/der die Satzung anerkennt und die in §1, (2) genannten Zwecke fördern will. 

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes wird davon abhängig gemacht, dass für die Unterbrechungszeit ein angemessener Beitrag nach entrichtet wird. 

§ 3 Vereinsbeitrag 

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt. 

(2) Der Beschluss ist in der Mieterzeitung, Ausgabe Baden-Württemberg (Landesseite), bekannt zu machen und wird frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe rechtswirksam.

(3) Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang des Kalenderjahres, spätestens jedoch mit Erhalt der Beitragsrechnung bzw. mit Vornahme der Abbuchung auf dem vom Mitglied zugelassenen Konto zur Zahlung fällig.

(4) Aufnahmegebühr und erster Jahresbeitrag sind bar zu entrichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinseinrichtungen. Sie können die Auskunftsstellen und sonstigen Einrichtung gemäß den für solche Einrichtungen be-stehenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

(2) Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie volljährig und im Besitz der bürgerli-chen Ehrenrechte sind. 

§ 5 Austritt und Ausschluss 

(1) Der Austritt kann jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Das Mit-glied kann jedoch nicht auf einen früheren Termin als zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen. Die Austrittserklärung ist schriftlich, spätestens bis zum 30. September, beim Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar. Das Mitglied kann den Nachweis über die Abgabe der Austrittserklärung nur mit Posteinlieferungsschein oder Empfangsbestätigung führen.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssat-zung schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Mitglied wird von dem/der Vorsitzenden oder einer von ihm/ihr hierfür bestimmten Person aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn das Mitglied nach Fälligkeit des Jahresbeitrages in Verzug gesetzt wird. Einer Inverzugsetzung bedarf es nicht, wenn das Mitglied es versäumt hat dem Verein eine neue Anschrift mitzuteilen. Die Beweislast für die Mitteilung der neuen Anschrift ob¬liegt dem Mitglied. Mit dem Zeitpunkt der Streichung aus der Mitgliederliste erlischt die Mitglied¬schaft und die Zugehörigkeit zu der Gruppenrechtschutzversicherung, die Zahlungsverpflichtung für die Beiträge des laufenden Jahres und etwaiger Rückstände bleiben hiervon unberührt.

(4) Ein aus der Mitgliederliste gestrichenes Mitglied ist berechtigt, durch Nachzahlung sämtlicher rückständiger und fälliger Beiträge die Mitgliedschaft wieder aufleben zu lassen. Ein derartiges Wiederaufleben der Mitgliedschaft bedeutet jedoch hinsichtlich der Gruppenrechtschutzversiche-rung einen Neueintritt in diese Versicherung zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der Mitglied-schaft, und zwar insbesondere mit dem Nachteil erneuter Wartezeiten und allen sonstigen Kon-sequenzen eines versicherungstechnischen Neubeginns.

§ 6 Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in. Zur Vertretung des Vereins nach innen und außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Sie sind in ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

(4) Dem/der Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung und die Rechnungsvorlage.

(5) Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich, unbeschadet etwaiger Aufwandsentschädigungen.

(6) Sämtliche Vorstandsämter werden auf die Dauer von vier Jahren besetzt. Scheidet ein Vor-standsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird die Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer durch die Hauptversammlung vorgenommen. 

§ 7 Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle vier Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Ent-gegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme von Neu- und Ergänzungswahlen, der Beschlussfassung über Anträge, Sat-zungsänderungen und dergleichen.

(2) Die Hauptversammlung hat zwei Revisoren/Revisorinnen zu wählen. Diese sind verpflichtet, vom Zeit zu Zeit eine einfache Kassenprüfung, und nach Schluss des Geschäftsjahres eine ein-gehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorzunehmen und darüber einen schriftli-chen Bericht zu verfassen.

(3) Anträge an die Hauptversammlung und an den Vorstand können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind schriftlich, spätestens eine Woche vor Stattfinden der Hauptversammlung ein-zureichen. Sie können in der Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn sie die bekannt gemachte Tagesordnungspunkte betreffen.

(4) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er ist berechtigt, zur Erledigung au-ßerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 8 Geschäftsjahr und Gerichtsstand 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 9 Bekanntmachungen, Auflösung, Vermögen

(1) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der Mieterzeitung, Ausgabe Baden-Württemberg (Landesseite).

(2) Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage des Stattfindens einer Hauptversammlung muss eine Frist von einer Woche liegen.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 v.H. aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Hauptversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrecht-erhaltung des Auflösungsantrages eine weitere Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten ein zu berufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der er-schienenen Mitglieder.

(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchem, dem Deutschen Mieterbund e.V. Sitz Berlin, bzw. dessen Nachfol-georganisation zu. Falls solche Organisationen nicht mehr bestehen, so fließt das Ver-einsvermögen dem Sozialamt der Stadt Backnang zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 6.2.1958 errichtet und durch Beschluss der Hauptversammlung am 25.3.1988 geändert, sowie durch Beschluss der Hauptversammlung am 8.6.2002, am 28.4.2006 und am 16.10.2014 in der vorliegenden, geänderten Fassung verabschiedet.